Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Kann eine Betroffenheit von streng geschützten Arten durch ein Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, sind spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Dabei prüfen wir durch mehrfache Begehungen, ob durch das Vorhaben die ermittelten relevanten Arten zu Schaden kommen und dadurch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–4 BNatSchG ausgelöst werden könnten. Bei der Kartierung setzen wir auf die fachlich anerkannten Methodenstandards für die jeweiligen Artengruppen. Ggf. planen wir entsprechende Maßnahmen ein, um Verbotstatbestände zu vermeiden oder vorgezogen mittels sog. CEF-Maßnahmen ("continuous ecological functionality-measures" = Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion) auszugleichen.

Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotsbeständen

In aller Regel finden wir Lösungen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sodass das Vorhaben umgesetzt werden kann. Bei komplexen Aufgabenstellungen arbeiten wir entsprechende artenschutzrechtliche Maßnahmenkonzepte zur Abstimmung mit Auftraggeber und Naturschutzbehörde aus.

Wir sind Experten für folgende Artengruppen oder kooperieren mit externen Experten:

  • Vögel
  • Reptilien
  • Amphibien
  • Säugetiere (Fledermäuse, Bilche)
  • Schmetterlinge
  • Libellen
  • Heuschrecken
  • Gewässerfauna (Fische, Rundmäuler, Makrozoobenthos)
  • Holzkäfer
  • Wildbienen