Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Kann eine Betroffenheit von streng geschützten Arten durch ein Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, sind spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Dabei prüfen wir durch mehrfache Begehungen, ob durch das Vorhaben die ermittelten relevanten Arten zu Schaden kommen und dadurch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–4 BNatSchG ausgelöst werden könnten. Bei der Kartierung setzen wir auf die fachlich anerkannten Methodenstandards für die jeweiligen Artengruppen. Ggf. planen wir entsprechende Maßnahmen ein, um Verbotstatbestände zu vermeiden oder vorgezogen mittels sog. CEF-Maßnahmen ("continuous ecological functionality-measures" = Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion) auszugleichen.